Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.11.2018)

WILHELM KELLER GmbH & Co. KG • Herdweg 1 • 72147 Nehren Telefon: +49 (0)7473 9449-0 • Telefax: +49 (0)7473 9449-49 • E-Mail: info@keller-pumpen.de 12.0094/11.18

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen auf der Grund-lage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten aus-drücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, soweit die-ser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

(2) Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergän-zender Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Geltung unserer Zustimmung im Einzelfall.

§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

(1) Unsere Angebote werden mangels abweichender Vereinbarung kostenlos erstellt und sind unver-bindlich. Der Liefervertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.

(2) Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses und der Lieferung maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).

(3) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibun-gen und Gewichts- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich In-halt unserer Angebote sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grund-legender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutba-rer Weise eingeschränkt wird.

(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Ge-schäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

§ 3 Lieferfrist

(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständi-gem Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Voraus-zahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Besteller als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorherge-sehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlag-nahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder un-richtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertre-ten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Besteller vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.

(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir be-reits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Besteller vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat. Wei-tergehende Ansprüche des Bestellers - insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug - sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.

(4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Besteller hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(5) Mengenabweichungen von + 10 % sind zulässig und stellen keinen Sachmangel im Sinne des BGB dar.

§ 4 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltsrechte

(1) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk Nehren und sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.

(2) Mangels abweichender Vereinbarung hat die Zahlung des Preises zuzüglich der vorgenannten weiteren Kosten zu erfolgen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Befindet sich der Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit einer fälligen Zahlung in Verzug, entfallen vorgenannte Zahlungsziele und ist der Rechnungsbetrag sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht uns bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen bzw. Anhebung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise das Recht zu, den Preis abweichend von der vertraglichen Vereinbarung angemessen anzupassen, soweit nicht andere Kostenpositionen im glei-chen Verhältnis gesunken sind. Eine Anpassung ist auch bei Lohn oder Gehaltssenkungen bzw. Ab-senkung der Rohmaterial oder Betriebsstoffpreise möglich. Eine Gewinnsteigerung unsererseits darf durch die Anpassung nicht entstehen. Dieses Recht gilt gegenüber Nichtkaufleuten nur für Aufträge, die später als vier Monate nach dem Vertragsschluss auszuführen sind und für Lieferungen und Leis-tungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen.

(4) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseiti-gung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

(5) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Be-stellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleis-tung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstands aus Bonitätsgründen des Bestellers zu versichern.

(6) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Han-delsgewerbes, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

(7) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehal-tungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehal-tungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig fest-gestellt oder entscheidungsreif.

(8) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 5 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung

(1) Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Werk.

(2) Die Gefahr geht in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei fracht-freier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Be-steller über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absen-dung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mittei-lung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

(3) Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Der Versand erfolgt unversichert, sofern der Abschluss einer Versicherung nicht ge-sondert vereinbart wird. Allgemeine

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren behal-ten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Ver-fügung gestellten Wechseln erloschen ist. Ist der Besteller Kaufmann und gehören die den nachge-nannten Forderungen zugrunde liegenden Verträge zum Betrieb seines Handelsgewerbes, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus vor bis zur völligen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührender Forderungen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen bein-haltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware her-aus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten, soweit es sich beim Besteller um einen Kauf-mann i.S.d. HGB handelt.

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Be-steller den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermen-gung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.

(4) Der Besteller darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorge-gangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsge-mäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsab-tretung gemäß nachstehendem Absatz 4) sicherstellt und der Besteller seinerseits mit seinem Kun-den einen handelsüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherheitsübereignung sind nicht gestattet.

(5) Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Vorbe-haltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

(6) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Ge-schäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ord-nungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigen-tumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Besteller ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma des Kunden des Bestellers und dessen Anschrift bei Widerruf der Einzugsermäch-tigung bekannt zu geben.

(7) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen er-lischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie im Falle der Beantragung von Insolvenzverfahren gegen den Besteller. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist auf unsere Aufforderung zur Herausgabe verpflichtet.

(8) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehö-ren, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des letzteren.

(9) Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicher-heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung Sach- und Rechtsmängel

(1) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehen-den Bestimmungen.

(2) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offen-sichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, an-derenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Ver-tretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Besteller zu rügen.

(3) Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacher-füllung und zeitlich auf zwei Jahre ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. auf ein Jahr soweit es sich beim Besteller um einen Kaufmann i.S.d. HGB handelt. Ist der Besteller Unternehmer und han-delt dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen berufli-chen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, steht das Wahlrecht zwischen kostenfreier Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung uns zu. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßi-gen Kosten verbunden, ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Prei-ses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Eine Rückgängigmachung des Ver-trages ist ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefal-len ist.

(4) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl und ist dem Besteller kein weiterer Nacher-füllungsversuch zumutbar, kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein un-erheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht ha-ben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Inte-resse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist.

(5) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.

(6). Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf nicht bestimmungsge-mäßer oder natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, physischer-, chemi-scher- oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen, beruhen und sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handels-übliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.

(7) Einzelne mangelhafte Teile aus der Gesamtlieferung berechtigen grundsätzlich nicht zur Rückga-be der Gesamtlieferung, es sei denn, nach der Art der Mängel ist zu befürchten, dass sich der Man-gel der einzelnen Teile auf die gesamte Lieferung erstreckt.

(8) Der Besteller hat uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.

(9) Unser Haftung ist ausgeschlossen bei Verwendung von nicht originalen Einzelteilen.

(10) Bei Sachmängeln an Fremderzeugnissen oder Zukaufteilen beschränkt sich unsere Haftung zu-nächst auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Hersteller/Vorlieferanten, wobei wir dem Be-steller alle zur außergerichtlichen Inanspruchnahme erforderlichen Informationen mitteilen werden. Bei Fehlschlagen der Inanspruchnahme lebt unsere Haftung auf. Der Besteller ist nicht verpflichtet gegen den Hersteller/Vorlieferanten gerichtlich vorzugehen.

(11) Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Besteller geltend ma-chen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schulden wir nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben. Allgemeine

(12) Die von uns angebotenen Fremderzeugnisse werden nur mit der vom jeweiligen Hersteller übli-chen Dokumentation in dessen Landessprache ausgeliefert. Für die Dokumentation übernehmen wir keinerlei Haftung

§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

(1) Der Besteller kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rück-trittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist – im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts ande-res bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.

(2) Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

(3) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestel-lers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort er-klären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 9 Haftung

(1) Dem Besteller stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder ge-setzlichen Ansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu, als in die-sen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestanden.

(2) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbe-sondere in den Fällen vorstehend § 3 Abs. (3), 7 Abs. (5) und § 8 Abs. (1) beschränkt sich in jedem Fall - insbesondere wegen Verschuldens aus Anlass von Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung und Verzug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe haften; im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Besteller vertrauen darf. Haben wir das vertragstypische Scha-densrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haft-pflichtversicherung, soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines

Handelsgewerbes gehört. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versi-cherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.

(3) Die Haftungsbeschränkung des Abs. 2 und des Abs. 4 gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverlet-zung von

uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bestehen.

(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, deren Verhalten uns im Einzelfall zuzu-rechnen ist, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung, sind, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen.

(5) In den Fällen, in denen unsere Haftung als Folge von Mängeln an von Drittlieferanten bezogenen Materialien entsteht, beschränkt sich unsere Haftung darauf, unsere Ansprüche gegen den Drittliefe-ranten an den Besteller abzutreten.

(6) Die in diesen Bedingungen vorgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Ersatzpflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für den Fall, dass uns die Erfüllung des Ver-trages von Anfang an nicht möglich war.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch hinsichtlich eines etwaigen Nacherfüllungsanspruchs, ist 72147 Nehren, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wech-seln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der nach zwi-schenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen, insbesondere des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Ver-trags als Ganzes. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hin-sicht am nächsten kommt. Die vorstehenden Sätze gelten im Falle einer Regelungslücke entspre-chend.